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Zuzahlung

Gemäß § 39 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V zahlen gesetzlich Krankenversicherten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an, innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28Tage 10,00 EUR je angefangenen Kalendertag an das Klinikum. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

Die Krankenhäuser sind dazu gemäß § 43b Abs. 3 SGB V gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag im Auftrag Ihrer Krankenkasse einzuziehen.

Folgende Patienten sind von der Zuzahlung befreit:

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • Patienten, die nicht einer Pflichtkrankenkasse angehören (z.B. Selbstzahler, Privat versicherte Patienten, Beamte, Bundeswehrangehörige, über das Sozialamt versicherte Personen)
  • Wöchnerinnen (für die stationäre Entbindungspflege)
  • Dialysepatienten (nur auf Dialysestationen)
  • Patienten, die zu Lasten der (gesetzlichen) Unfallversicherung behandelt werden (berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung)
  • Patienten wegen anerkannter Schädigungsfolgen als Berechtigte und Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)


undefinedMerkblatt zur gesetzlichen Zuzahlungsplicht

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